Künstliche Optische Strahlung am Arbeitsplatz  
Arbeitsschutzverordnung OStrV

Künstliche Optische Strahlung

Optische Strahlung aus künstlichen Lichtquellen tritt vielfältig an Arbeitsplätzen auf und kann zu unmittelbaren Schäden an Augen und Haut führen. Es sind aber auch Spätschäden erst nach vielen Jahren möglich (z.B. Hautkrebs durch UV-Strahlung!). Mögliche Gefährdungen werden im Wesentlichen bestimmt durch 

  • Wellenlänge bzw. Wellenlängenspektrum
  • Einwirkdauer
  • Art der Strahlung (kontinuierlich / gepulst; kohärent / inkohärent)
  • Bestrahlung bzw. Bestrahlungsstärke, Strahldichte
  • Abstand zur Strahlquelle
  • Auge / Haut

Die Definition der Optischen Strahlung in dieser Verordnung geht weit über den üblichen Begriff des "sichtbaren Spektrums" hinaus: der Wellenlängenbereich bezieht sich auf das gesamte elektromagnetische Spektrum vom tiefen Ultravioletten (UV) über das sichtbare Spektrum (VIS) bis weit in das ferne Infrarote (IR). Optische Strahlung in diesem breitbandigen Spektrum enthält somit überwiegend nicht sichtbare Strahlungsanteile.

Das gesamte Wellenlängenspektrum wird in folgende Stufen aufgeteilt:

Ultraviolett (UV):

  • UV-C: 100nm - 280nm
  • UV-B: 280nm - 315nm
  • UV-A: 315nm - 400nm

Sichtbar (VIS):

  • VIS: 380nm - 780nm

Infrarot (IR):

  • IR-A: 780nm - 1.400nm
  • IR-B: 1.400nm - 3.000nm
  • IR-C: 3.000nm - 1mm


Laserschutzbrillen in der Ausbildung Einsatz von Laser-Schutzbrillen zum Schutz der Augen vor optischer Strahlung während der Ausbildung am offenen Strahl


Laserstrahlung verschiedener Wellenlängen Optische Strahlung erstreckt sich über einen großen Wellenlängen-Bereich; hier sichtbare Strahlung (VIS)



 In dieser Verordnung "OStrV" wird die Gefährdung durch kohärente und inkohärente Strahlung differenziert betrachtet:

  1. kohärente Strahlung: schmalbandige ("monochromatische") Strahlung aus Lasern ..... mehr
  2. inkohärente Strahlung: breitbandige ("polychromatische") Strahlung aus allen übrigen künstlichen Lichtquellen außer Laser ..... mehr

Entsprechend der unterschiedlichen Strahlungseigenschaften ergeben sich für kohärente und inkohärente Strahler auch verschiedene Grenzwerte der zulässigen Bestrahlung. Diese sind in Abhängigkeit der Wellenlänge und Bestrahlungsdauer getrennt für Auge und Haut tabellarisch zusammengefasst (siehe § 6 Arbeitsschutzverordnung OStrV mit Hinweis auf EU-Richtlinie 2006/25/EG)

Hautverbrennung OStrV Verbrennung der Haut durch optische Hochleistungs-Strahlung (hier: gepulste Xenon-Blitzlampe)



 
 
 
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