Künstliche Optische Strahlung am Arbeitsplatz  
Arbeitsschutzverordnung OStrV

Praxishinweise

Unterstützung zur Umsetzung der Richtlinie in der Praxis findet der Arbeitgeber auch in einem unverbindlichen EU-Leitfaden mit zahlreichen Beispielen. Für Gefährdungsbeurteilungen müssen nicht in allen Fällen Strahlungsmessungen und/oder -berechnungen am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Dies stellt sich für kohärente (Laser-)Strahler sowie inkohärente Strahler in der Praxis unterschiedlich dar. Nähere Informationen finden sich auch in den Technischen Regeln "TROS Laser" und "TROS IOS"

  • Laser: Messungen/Berechnungen zur Beurteilung von Expositionen sind nur in Sonderfällen erforderlich, da der Laserhersteller seine Produkte entsprechend der Gefährdung klassifizieren muss. Der Arbeitgeber kann daher das Gefahrenpotential selbstständig beurteilen, dokumentieren und eventuell Schutzmaßnahmen treffen. Nur in einigen Sonderfällen (bspw. Eigenbau, Prototypen, Änderungen an Lasereinrichtungen) muss eine Messung der Strahlung und individuelle Bewertung erfolgen. Der Arbeitgeber kann dazu auch externen Sachverstand nutzen.
  • Inkohärente Strahler: auf eine Gefahren-Klassifizierung durch den Hersteller (wie bei Lasern) kann der Arbeitgeber i.A. nicht zurückgreifen. Dennoch kann auf Messungen/Berechnungen verzichtet werden, wenn 1. aus Erfahrung die Exposition unterhalb von Grenzwerten der OStrV liegt (z.B. handelt es sich bei Büroleuchten, Deckenleuchten, Kopierern, Bildschirmen etc. um sog. "Trivialexpositionen") oder 2. diese aufgrund von Erfahrungen so groß ist, dass ohnehin Schutzmaßnahmen erforderlich sind (bspw. Elektroschweißen).
Messung zur Lasersicherheit Messanordnung (links im Bild) zur Überprüfung der Lasersicherheit an einer Anlage zur Materialbearbeitung


Nur in dazwischen liegenden Fällen wird eine detallierte Risikoanalyse notwendig sein. Dazu zählen z.B. LED's (-Arrays), Hochleistungslampen sowie UV- und IR-Strahler für Sonderanwendungen an industriellen, gewerblichen, wissenschaftlichen oder medizinischen Arbeitsplätzen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Lichtquellen mit einem hohen UV- oder Blaulichtanteil. Je nach Resultat der Risikoanalyse müssen ggf. geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (technische, organisatorische, persönliche).

Unabhängig von der ermittelten Gefährdung ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet, das Ergebnis zu dokumentieren!

Optische Strahlung mit verschiedenen Wellenlängen Wellenlängenspektrum eines künstlichen optischen Strahlers. Hier: Emissionen mehrerer Wellenlängen im nahen (nicht sichtbaren!) IR-Bereich


Messtechnik für OStrV Messtechnik zur Strahlungsmessung an optischen Strahlern. Hier: Leistungs- und Energiemessgeräte für unterschiedliche Wellenlängen


Für die Messung von Bestrahlungen aus inkohärenten Lichtquellen sind umfangreiche Erfahrungen aus der Optik, Radiometrie und Photometrie sowie eine geeignete Messtechnik erforderlich. Aufgrund des breiten Wellenlängenspektrums von inkohärenter optischen Strahlung müssen im Vergleich zur Messung von Laserstrahlung spektrale oder integrale Messverfahren verwendet werden. Auch bzgl. der Auswahl von individuellen Schutzmaßnahmen wird der Arbeitgeber häufig überfordert sein. Zur Umsetzung der OStrV im Unternehmen bietet sich daher die Unterstützung durch externe Fachkompetenz an.

 
 
 
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