Künstliche Optische Strahlung am Arbeitsplatz  
Arbeitsschutzverordnung OStrV

Inkohärente Strahlquellen

Inkohärente Strahlung wird von allen optischen Strahlern außer Lasern emittiert. Sie ist im wesentlichen gekennzeichnet durch:

  • breitbandiges Wellenlängenspektrum oder (mehrere) breite Emissionslinie(n)
  • hohe Strahldivergenz (max. gesamter Raumwinkel)
  • Emission erfolgt aus einer ausgedehnten Quelle

Aufgrund dieser Eigenschaften ist die Bestrahlungsstärke bzw. Strahldichte von inkohärenter Strahlung grundsätzlich geringer als bei einem Laser mit gleicher Leistung. Künstliche inkohärente optische Strahlquellen sind an (fast) allen Arbeitsplätzen vorhanden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Beleuchtungslampen
  • Projektionseinrichtungen, Beamer
  • Leuchtdioden (LEDs), LED-Arrays
  • Metalldampf-Halogenstrahler
  • IPL-Geräte in der Dermatologie sowie Kosmetik ("intense pulsed light")
  • Scheinwerfer (Filmproduktion, Bühnen- und Showtechnik, Hoch- und Tiefbau)
  • UV-Strahler für Belichtungs-, Härtungs- und Trocknungsanlagen, Rißprüfung)
  • UV-Entkeimungs- sowie Desinfektionsanlagen
  • UV-Therapie in der Medizin (auch Solarien!)
  • Infrarotstrahler (bspw. Trocknung, Schmelzung, Wärmetherapie)
  • Plasmastrahler (bspw. Schneiden von Dickblechen)
Inkohärente optische Strahler OStrV Unterschiedliche inkohärente optische Strahlquellen


Optische Strahlung kann aber auch indirekt in Form von Sekundärstrahlung erst durch einen Fertigungsprozess entstehen:

  • Lichtbögen beim Schweißen
  • Glühen von Metall
  • Plasmastrahlung bei Lasermaterialbearbeitung
  • Glasbearbeitung mit Gasbrennern
  • Metallschmelzen
  • Stahlerzeugung in Hochöfen
Optische Sekundärstrahlung OStrV Sekundärstrahlung beim Laserschneiden


IPL Strahlung IPL-Therapie in der Kosmetik sowie Dermatologie


Die beispielhaft genannten Strahlquellen sind für Auge / Haut nicht zwingend gefährlich. Ein mögliches Risiko hängt von zahlreichen Faktoren ab (Wellenlänge, Einwirkdauer, Bestrahlungsstärke, Strahldichte etc.) und kann häufig nur individuell bewertet werden (siehe Praxishinweise).

Zur Gefährdungsbeurteilung für Auge und Haut durch inkohärente künstliche optische Strahlung existieren neben der Arbeitsschutzverordnung OStrV auch zahlreiche Normen, Richtlinien und Empfehlungen (z.B. DIN EN 14255-1/-2/-3/-4 "inkohärente opt. Strahlung", DIN EN 62471 "Photobiologische Sicherheit von Lampen- und Lampensystemen")

 
 
 
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